§1 Name, Sitz
- Der Verein hat den Namen „Radfahrverein Eile Degerschlacht. Er hat seinen Sitz in Reutlingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Radfahrverein Eile Degerschlacht.
- Der Verein versteht sich als Nachfolgeverein des im Jahr 1926 gegründeten und im Jahr 1933 zwangsweise aufgelösten Radfahrvereins „Eile Degerschlacht
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Württembergischen Radsportverband an und anerkennt dessen Satzung und Ordnung.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Radsports (Radrennsport, Tourensport, Triathlon, Hochrad,…)
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhaltung von geordnetem Training,
– Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und kofessionell neutral.
§3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium, der keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt ist dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. - Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch das Präsidium erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
§7 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand (i.S. des §26 BGB)
– das Präsidium
– die Mitgliederversammlung
§9 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
– dem Präsidenten
– dem stellvertretenden Präsidenten
– dem Schatzmeister
– dem Sportwart
– dem Jugendwart
– dem Schriftführer
– drei Ausschußmitgliedern - Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Das Präsidium ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; es ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über die Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
– der Präsident
– der Vizepräsident
– der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. - Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt.
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung und Wahl des Präsidiums
– Wahl der Kassenprüfer
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Satzungsänderungen
– Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
– Beschlußfassung über Anträge
– Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem für Degerschlacht geltenden Amtsblatt. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
§13 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
- Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§15 Ernennungen von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§16 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechtlich zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstellen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Präsidiumsmitglieder.
§17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann das Präsidium Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Präsidiums beschlossen.
§18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§19 Auflösung des Verein
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung und Pflege des Sport.
§20 Inkraftreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06. Juli 1987 beschlossen.